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   OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05   

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https://dejure.org/2005,3100
OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05 (https://dejure.org/2005,3100)
OLG München, Entscheidung vom 10.08.2005 - 31 Wx 61/05 (https://dejure.org/2005,3100)
OLG München, Entscheidung vom 10. August 2005 - 31 Wx 61/05 (https://dejure.org/2005,3100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungspflicht nach § 316 Handelsgesetzbuch (HGB) betreffend die Jahresabschlüsse mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Entsprechende Anwendung des § 71 Abs. 3 GmbH - Gesetz (GmbHG) auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Befreiung von der Prüfung durch Abschlussprüfer bei Jahresabschlüssen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 316 HGB für Jahresabschlüsse hinsichtlich der Geschäftsjahre vor Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2068
  • NZI 2006, 108
  • FGPrax 2005, 271
  • DB 2005, 2013
  • Rpfleger 2006, 85
  • GmbHR 2005, 1434
  • NZG 2006, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Dresden, 22.11.1994 - 49 T 97/94

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Befreiung von der Prüfung des

    Auszug aus OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05
    Die hiervon abweichenden untergerichtlichen Entscheidungen beruhen entweder auf dem Rechtszustand vor dem InKraft-Treten der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 (vgl. LG Oldenburg Rpfleger 1993, 451; LG Dresden ZIP 1995, 233 , dazu EWiR 1995, 679 (Siemon) ) oder fußen allein auf reinen Praktikabilitätserwägungen, die so nicht Maßstab systematischer Rechtsanwendung sein können (vgl. AG München ZIP 2004, 2110 , dazu EWiR 2005, 261 (Paulus) ).
  • AG München, 06.10.2004 - HRB 44551
    Auszug aus OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05
    Die hiervon abweichenden untergerichtlichen Entscheidungen beruhen entweder auf dem Rechtszustand vor dem InKraft-Treten der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 (vgl. LG Oldenburg Rpfleger 1993, 451; LG Dresden ZIP 1995, 233 , dazu EWiR 1995, 679 (Siemon) ) oder fußen allein auf reinen Praktikabilitätserwägungen, die so nicht Maßstab systematischer Rechtsanwendung sein können (vgl. AG München ZIP 2004, 2110 , dazu EWiR 2005, 261 (Paulus) ).
  • LG Oldenburg, 11.11.1992 - 12 T 409/91
    Auszug aus OLG München, 10.08.2005 - 31 Wx 61/05
    Die hiervon abweichenden untergerichtlichen Entscheidungen beruhen entweder auf dem Rechtszustand vor dem InKraft-Treten der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 (vgl. LG Oldenburg Rpfleger 1993, 451; LG Dresden ZIP 1995, 233 , dazu EWiR 1995, 679 (Siemon) ) oder fußen allein auf reinen Praktikabilitätserwägungen, die so nicht Maßstab systematischer Rechtsanwendung sein können (vgl. AG München ZIP 2004, 2110 , dazu EWiR 2005, 261 (Paulus) ).
  • OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07

    GmbH & Co. KG: Befreiung von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer trotz

    § 71 Abs. 3 GmbHG findet auch Anwendung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (Abgrenzung zu OLG München vom 10.8.2005 - ZIP 2005, 2068).

    Das Amtsgericht hat die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 GmbHG im Insolvenzverfahren unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 10.8.2005 (ZIP 2005, 2068) verneint und den Antrag zurückgewiesen.

    Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 10.8.2005 (ZIP 2005, 2068) entschieden, dass § 71 Abs. 3 GmbHG nicht entsprechend anwendbar ist auf Jahresabschlüsse, die Zeiträume vor Auflösung der Gesellschaft oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen.

  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 15 W 189/06

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Register- und der Insolvenzabteilung des

    Soweit ersichtlich, werden in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich diese beiden Möglichkeiten in Erwägung gezogen, wobei die fast einhellige Auffassung eine Zuständigkeit der Registerabteilung des Amtsgerichts begründet sieht (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, a.a.O., § 64 Rn. 7; Roth/Altmeppen, a.a.O., § 71 Rn. 36 ; MüKo-InsO/Füchsl/Weishäupl, § 155 InsO, Rn. 21; Kind u.a., NZI 2006, 207, jeweils auch mit Nachweisen auf die Gegenauffassung; vgl. ferner die Begründung zu § 174 des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 12/2443, S. 172; LG Oldenburg, Rpfleger 1993, 451 und LG Dresden, ZIP 1995, 233 (für das Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren); implizit auch OLG München, FGPrax 2005, 271 = GmbHR 2005, 1434).
  • LG Frankfurt/Oder, 04.09.2006 - 32 T 12/05

    Insolvenzverfahren: Bilanzierungs- und Buchführungspflichten des

    Ab diesem Zeitpunkt treffen ihn nach § 155 Abs. 1 InsO die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungsführung und zwar sowohl für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch den Zeitraum davor (vgl. OLG München Rpfleger 2006, 85; Münch.Komm.-Füchsl-Weishäupl, § 155 InsO, Rn. 4; Frankfurter Kommentar - Boochs, 3. Aufl., § 155 InsO, Rn. 19).
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